Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen 42 e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin und er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein orientiert seine Arbeit an den politischen Grundwerten einer Gesellschaft, die der freien Entfaltung aller Menschen und ihrer Entwicklung zu mündigen Bürgern verpflichtet ist. Für die Gewährleistung von Freiheit besitzt Wissen und der freie Austausch von Informationen und Kommunikation eine grundlegende Bedeutung. Deshalb wird den Möglichkeiten der digitalen Medien, insbesondere dem Internet, ein zentraler Stellenwert beigemessen. Insbesondere tritt der Verein für freien, allgemeinen und voraussetzungslosen Zugang zum gesellschaftlichen Wissen ein. Dies beinhaltet die Ablehnung aller Bestrebungen, bürgerliche Freiheitsrechte durch verschärfte Kontrollmaßnahmen oder der Verletzung der informationellen Selbstbestimmung einzuschränken.

Die Zwecke des Vereins (gemäß AO §52 Abs. 2) sind

  • die Förderung der politischen Bildung zur demokratischen Willensbildung und aktiven Teilnahme an der demokratischen Entwicklung der Gesellschaft;
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu demokratischen, gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen der voranschreitenden technischen Vernetzung;
  • die Förderung der digitalen Medien zur Kommunikation, Arbeit und Bildung sowie Forschung in diesen Bereichen;
  • die Förderung von Forschung und Entwicklung für eine freie Generierung, Bewahrung und barrierefreier Zugänglichkeit von Wissen;
  • die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur;
  • die Förderung der europäischen Integration und der internationalen Verständigung durch Kooperationen, Begegnungen und Information;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

(2) Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch

  • vielfältige öffentliche Bildungsangebote;
  • Durchführung wissenschaftlicher, kultureller und politischer Veranstaltungen im In- und Ausland;
  • Erarbeitung eigener Studien, Vergabe und Förderung von Forschungsaufträgen und Gutachten;
  • Förderung begabter und gesellschaftspolitisch engagierter Studierender, künstlerisch und wissenschaftlich tätiger Menschen (Details regelt die Stipendienordnung);
  • Planung und Durchführung von Projekten zur Entwicklungszusammenarbeit und zur internationalen Verständigung im Ausland;
  • Aufbau und Förderung von Bildungs- und Begegnungsstätten;
  • Zeitnahe Veröffentlichung und Dokumentation der Ergebnisse seiner Arbeit im Sinne von Open Access und Open Educational Resources.

(3)(3.1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3.2) Alle Mittel des Vereins dürfen im Sinne des § 52 AO nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden . Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3.3) Die Mittel des Vereins dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.

(3.4) Der Verein verpflichtet sich, den eigenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, alle Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie jährlich einen Bericht über die Verwendung mit Einnahmen und Ausgabenrechnung und Stellenentwicklung zu veröffentlichen.

(3.5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Mitgliedschaft bis zur auf den Antrag unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung, die die Mitgliedschaft bestätigt oder ablehnt.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  • bei einem Rückstand von mehr als einem Mitgliedsjahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung,
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied oder
  • mit seinem Ausschluss.

(3) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Handeln auf Antrag des Vorstands oder von mindestens 10 Prozent der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der schriftlich zu begründende Beschluss des Vorstands bedarf der einfachen Mehrheit und ist dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied hat nach Eingang des Beschlusses innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Stellungnahme umgehend über geeignete Kommunikationswege den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dem Mitglied steht offen, ein Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsverfahren nach § 10 zu verlangen.

(4) In der Mitgliederversammlung ist ein Mitglied nur dann stimmberechtigt, wenn es den Mitgliedsbeitrag für das laufende und die vergangenen Geschäftsjahre seiner Mitgliedschaft bezahlt hat.

§ 4 Finanzierung

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung eines Beitragsentgelts nach Maßgabe der Beitragsordnung.

(2) Die Mittel zur Verwirklichung der in § 2 genannten Aufgaben sollen durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden.

(3) Schatzmeister und Vorstand sind nicht berechtigt, mit den Vereinsgeldern Finanzgeschäfte mit spekulativem Charakter abzuschließen, bei denen ein (Teil-) Ausfall der eingesetzten Gelder droht. Das Führen von auf Euro lautenden Festgeldkonten ist erlaubt, soweit die kontenführenden Institute der Einlagensicherung unterliegen.

(4) Die Namen der Spender werden im Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Will ein Spender dies ausdrücklich nicht, dann muss dieser nicht veröffentlich werden, der Namen ist dem Schatzmeister bekannt. Bei Spenden größer als 10.000 € müssen die Namen der Spender im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden.

§ 5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Kuratorium und der Verwaltungsrat.

(2) Eine Person kann höchstens einem der drei Organe Vorstand, Verwaltungsrat und Kuratorium angehören.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung auf Vorschlag des Verwaltungsrats
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl der Mitglieder des Kuratoriums
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
  • Abwahl des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrates
  • Beratung zur thematischen Arbeit des Vereins
  • Änderungen der Satzung

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahrs statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin in Textform zur Versammlung ein. Der Einladung soll eine Ankündigung drei Monate vor der Versammlung vorausgehen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor dem geplanten Termin in Textform beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand stellt die Tagesordnung daraufhin einen Monat vor dem geplanten Termin den Mitgliedern zur Verfügung. Der Vorstand entscheidet in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat über die Ausfertigung der Tagesordnung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Angabe von Gründen

  • auf Verlangen des Vorstands,
  • des Kuratoriums oder
  • von mindestens 25 Prozent der Mitglieder einberufen werden.

Die Versammlung muss dann spätestens zwei Monate nach schriftlichem Eingang des Verlangens beim Vorstand durch denselben einberufen werden.

(5) Antrags- und Stimmrecht besitzt jedes Mitglied. Die Stimmabgabe kann durch schriftliche Benennung eines Bevollmächtigten für die jeweils eingeladene Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Bevollmächtigter kann max. fünf weitere Personen gleichzeitig vertreten.

(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer unterschrieben wird

(7) Die Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand kann Teile der Mitgliederversammlung für nicht öffentlich erklären.

(8) Versammlungen und Abstimmungen unter Nutzung von Online-Tools, soweit sie den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen, sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung einberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass Abstimmungen auf der virtuellen Mitgliederversammlung rechtssicher erfolgen können.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann mit wachsenden Aufgaben auf bis zu 12 Personen erweitert werden. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Verwaltungsrat zu. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Die ersten beiden Vorstandsvorsitzenden und der Schatzmeister sind im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Alleinvertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über Euro 500,00 im Sinne des Vieraugenprinzips jeweils die Zustimmung eines weiteren der drei alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und die Information des Schatzmeisters erforderlich ist.

(4) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand aus seinem Kreis einen Vertreter bestimmen, der das Amt des Schatzmeisters bis zur nächsten Vorstandswahl ausübt.

(5) Mitglieder eines Landes- oder des Bundesvorstandes oder einer Landesfraktion oder der Bundes- oder Europafraktion der Piratenpartei Deutschland dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand, stellt die Wahrung wissenschaftlicher Standards sicher, fördert die Beziehungen zwischen der Grundlagenforschung und den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie das Interesse der Öffentlichkeit an Forschungsthemen und politischer Teilhabe.

(2) Das Kuratorium besteht aus mindestens acht und höchstens 24 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von fünf Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglieder des Kuratoriums sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft.

(3) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

(4) Das Kuratorium

  • arbeitet die Themenfelder zur Förderung der Zwecke der Stiftung nach § 2 aus und
  • erstellt über die Ergebnisse seiner Beratung jährlich einen schriftlichen Bericht, der den Mitgliedern und dem Verwaltungsrat zur Verfügung gestellt wird.
  • Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 16 und maximal 32 Personen und wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Das Vorschlagsrecht besitzen die Landesverbände der Piratenpartei Deutschland. Aus den Vorschlägen eines Landesverbandes werden jeweils maximal zwei Mitglieder gewählt. Sofern im Gebiet des jeweiligen Landesverbands eine durch den Landesverband anerkannte Einrichtung in Form einer parteinahen Stiftung oder eines Bildungswerks existiert, kann der Landesverband das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Verwaltungsrats an diese Einrichtung übertragen. Wahlvorschläge haben in Textform zu erfolgen.

(3) Die Aufgaben des Verwaltungsrates bestehen in

  • der Auswahl geeigneter Kandidaten zur Wahl des Vorstands sowie des Kuratoriums,
  • dem Erarbeiten eines Vorschlages zur Beitragsordnung,
  • der Kontrolle über die Finanzmittel des Vereins durch die Bestellung des Rechnungsprüfers und
  • einem schriftlichen Bericht an die Jahresmitgliederversammlung über seine Arbeit

(4) Der Verwaltungsrat kann der Mitgliederversammlung die Abwahl eines Mitglieds des Vorstands vorschlagen.

(5) Die Aufgaben des Verwaltungsrates übernimmt die Mitgliederversammlung (z. B. zur Gründung des Vereins), bis dieser errichtet oder falls dieser nicht hinreichend besetzt ist.

(6) Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Schlichtung und Schiedsgerichtsverfahren

(1) Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können. Der Anrufung des Schiedsgerichtes geht ein Schlichtungsversuch voraus. Für das Schlichtungsverfahren beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Erst wenn die Schlichtung erfolglos ist, kann das Schiedsgericht angerufen werden.

(2) Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

(3) Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden.
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1035 ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden.

(5) Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt §§ 1032, 1039 ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 7 II Satz 1, § 10 Absatz 4 dieser Vereinbarung entsprechend.

(6) Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins.

(7) Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt gemäß § 1042 ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

(8) Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer angemessenen Frist. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts, sorgt für die Gewährung rechtlichen Gehörs und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

(9) Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des örtlich für den Sitz des Schiedsgerichts nach Absatz 6 zuständigen Landgerichts zu hinterlegen.

(10) Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des örtlich für den Sitz des Schiedsgerichts nach Absatz 6 zuständigen Landgerichts zu hinterlegen.

(11) Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar, sofern er vom Landgerichtspräsidenten benannt wurde. Ansonsten üben die Schiedsrichter ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gemäß §§ 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest

§ 11 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss wird bis zum Ende des zweiten Quartals vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung von mindestens zwei unabhängigen, fachkundigen Rechnungsprüfern geprüft und nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung veröffentlicht. Personen, die keinem weiteren Organ der Stiftung angehören, können vom Verwaltungsrat für die Dauer von bis zu drei Jahren zu Rechnungsprüfern bestellt werden; die Bestellung kann einmal um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Verwaltungsrat kann die Rechnungsprüfer einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  • Andere Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entsprechend der Zielsetzung des § 2 der Satzung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung (gemäß AO §52 Abs. 2 Nr. 1)